RECHTLICH
ALGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen der INSIRIMA GmbH mit Unternehmen. Für Seminar-, Ausbildungs- und Trainingsleistungen gelten zusätzlich die am Ende dieser Seite angeführten besonderen Bedingungen.
1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN / GELTUNGSBEREICH
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der INSIRIMA GmbH (in der Folge „INSIRIMA“) und dem/der AuftraggeberIn gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich bei der Kontrahierung mit Unternehmen (B2B) und ausdrücklich nicht für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers / der Auftraggeberin sind ungültig, es sei denn, diese werden von INSIRIMA ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Bei Widersprüchen ist im Zweifel davon auszugehen, dass die jeweils für INSIRIMA vorteilhafteste Regelung Anwendung findet.
1.5 Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich sicherzustellen, dass diese AGB auch von weiteren ihm/ihr zurechenbaren TeilnehmerInnen der jeweils beauftragten Dienstleistung, Ausbildungs- und Trainingsveranstaltung sowie des Forschungsprojektes eingehalten werden. Generell garantiert der/die AuftraggeberIn die Einhaltung dieser AGB durch alle ihm/ihr zurechenbaren TeilnehmerInnen.
1.6 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt.
2. UMFANG DES BERATUNGSAUFTRAGES / STELLVERTRETUNG
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt. Jede Kundenanfrage, die über den bei Vertragsabschluss in der Leistungsvereinbarung festgelegten Umfang hinausgeht, ist Gegenstand einer neuen Leistungsvereinbarung.
2.2 INSIRIMA ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung dieser Dritten erfolgt ausschließlich durch INSIRIMA. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der AuftraggeberIn.
2.3 Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dessen Beendigung, ExpertInnen, KooperationspartnerInnen oder Partnerunternehmen, die dem/der AuftraggeberIn im Rahmen der Zusammenarbeit durch INSIRIMA vorgestellt oder zur Leistungserbringung eingesetzt wurden, nicht unter Umgehung von INSIRIMA unmittelbar mit Leistungen zu beauftragen, die Gegenstand des jeweiligen Projekts oder damit unmittelbar vergleichbar sind.
3. AUFKLÄRUNGSPFLICHT DES/DER AUFTRAGGEBERS/IN / VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG
3.1 Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes und dem zügigen Fortgang des Projektes förderliches Arbeiten ermöglichen.
3.2 Der/die AuftraggeberIn informiert INSIRIMA umfassend über bereits durchgeführte oder laufende Beratungen, Untersuchungen oder Projekte auch auf anderen Fachgebieten, soweit diese für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sein können.
3.3 Der/die AuftraggeberIn stellt INSIRIMA auch ohne gesonderte Aufforderung alle für die Erfüllung und Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und zeitgerecht zur Verfügung. Dies umfasst auch Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind und erst während der Tätigkeit von INSIRIMA bekannt werden.
3.4 Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass betroffene MitarbeiterInnen sowie eine gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung rechtzeitig über die Tätigkeit von INSIRIMA informiert werden, soweit dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist.
4. SICHERUNG DER UNABHÄNGIGKEIT
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität und zu einem fairen, vertrauensvollen Umgang im Rahmen der Zusammenarbeit.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Unabhängigkeit der von INSIRIMA eingesetzten MitarbeiterInnen, ExpertInnen und beauftragten Dritten zu wahren. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der AuftraggeberIn zur direkten Anstellung oder zur unmittelbaren Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. BERICHTERSTATTUNG / BERICHTSPFLICHT
5.1 INSIRIMA informiert den/die AuftraggeberIn entsprechend dem Projektfortschritt über die erbrachten Leistungen. Dies umfasst auch Leistungen von MitarbeiterInnen, ExpertInnen und von INSIRIMA beauftragten Dritten, soweit diese für den jeweiligen Auftrag relevant sind.
5.2 Sofern ein Schlussbericht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist, wird dieser dem/der AuftraggeberIn innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Auftrages übermittelt. Diese beträgt abhängig von Art und Umfang des Auftrages in der Regel zwei bis vier Wochen.
5.3 INSIRIMA erbringt die vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Sofern im jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, ist INSIRIMA weder an einen bestimmten Arbeitsort noch an bestimmte Arbeitszeiten gebunden.
6. SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
6.1 Sämtliche Rechte an den von INSIRIMA, ihren MitarbeiterInnen, ExpertInnen oder beauftragten Dritten im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Unterlagen und Werken, insbesondere an Angeboten, Berichten, Texten, Dokumentvorlagen, Grafiken, Analysen, Gutachten, Organisationsplänen, Programmen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen, Kursunterlagen, Ausbildungs-, Lehr-, Seminar- und Trainingsunterlagen, E-Learnings, Ausbildungskonzepten und -programmen, Bild- und Tondokumenten, Drucksorten und Lernunterlagen, verbleiben bei INSIRIMA bzw. den jeweiligen RechteinhaberInnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Der/die AuftraggeberIn erhält das Recht, diese Unterlagen ausschließlich für die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Zwecke zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Verwertung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von INSIRIMA zulässig.
6.3 Eine unberechtigte Vervielfältigung, Weitergabe oder sonstige Nutzung begründet keine Haftung von INSIRIMA gegenüber Dritten, insbesondere nicht für die Richtigkeit oder Eignung der Inhalte bei einer vom ursprünglichen Vertragszweck abweichenden Verwendung.
6.4 Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt INSIRIMA zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz. Bei einem wesentlichen Verstoß ist INSIRIMA außerdem berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden.
7. kommunikation und informationsaustausch
7.1 Der Austausch auftragsrelevanter Informationen, Daten und Dokumente zwischen INSIRIMA und dem Auftraggeber erfolgt grundsätzlich über die von INSIRIMA hierfür bereitgestellte Firmen-Cloud bzw. gesicherte Projektplattform. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Auftragserfüllung erforderlichen Daten und Unterlagen über diesen Kommunikationsweg bereitzustellen.
Die Verwendung der von INSIRIMA bereitgestellten Plattform dient insbesondere dem Schutz vertraulicher Informationen, der Informationssicherheit und dem Datenschutz.
Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich die Übermittlung oder Bereitstellung auftragsrelevanter Informationen über einen anderen Kommunikationsweg, kann dies nach Vereinbarung erfolgen. Soweit gesetzlich zulässig, haftet INSIRIMA nicht für Schäden oder Sicherheitsbeeinträchtigungen, die ausschließlich auf die Verwendung eines vom Auftraggeber gewünschten, außerhalb des Einflussbereichs von INSIRIMA liegenden Kommunikations- oder Übertragungsweges zurückzuführen sind.
7.5 Die von INSIRIMA bereitgestellte Firmen-Cloud bzw. Projektplattform dient dem sicheren Austausch auftragsrelevanter Daten und Dokumente und stellt kein dauerhaftes gemeinsames Archiv oder Sicherungssystem des Auftraggebers dar.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die von ihm für eine dauerhafte Aufbewahrung benötigten Daten und Dokumente rechtzeitig in seinen eigenen Systemen zu sichern. INSIRIMA übernimmt, soweit gesetzlich zulässig und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keine Verpflichtung zur dauerhaften Aufbewahrung oder Bereitstellung der über die Plattform ausgetauschten Daten nach Abschluss des jeweiligen Auftrags.
7.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass von ihm bereitgestellte oder hochgeladene Dateien frei von Schadsoftware, Computerviren oder sonstigen schädlichen oder sicherheitsgefährdenden Bestandteilen sind und vor der Übermittlung mit angemessenen technischen Schutzmaßnahmen überprüft wurden.
Besteht der begründete Verdacht, dass bereitgestellte Daten oder Dateien die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Systeme von INSIRIMA oder Dritter gefährden können, ist INSIRIMA berechtigt, den Upload, Zugriff oder die weitere Verarbeitung dieser Daten zu sperren. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtungen schuldhaft, ist INSIRIMA berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Beseitigung des Sicherheitsrisikos auszusetzen. Weitergehende Rechte von INSIRIMA, insbesondere Schadenersatzansprüche sowie das Recht zur außerordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses bei schwerwiegenden Verstößen, bleiben unberührt.
7.7 INSIRIMA und der Auftraggeber verpflichten sich, einander unverzüglich über ihnen bekannt gewordene Cyberangriffe, Sicherheitsvorfälle oder sonstige Beeinträchtigungen ihrer IT-Systeme zu informieren, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass dadurch auftragsrelevante Daten, vertrauliche Informationen oder Daten der jeweils anderen Vertragspartei betroffen sind. Die Information hat, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, insbesondere Art und Umfang des Vorfalls, die möglicherweise betroffenen Daten sowie bereits gesetzte oder geplante Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Auswirkungen zu umfassen. Gesetzliche Melde-, Informations- und Dokumentationspflichten der jeweiligen Vertragspartei, insbesondere nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, bleiben davon unberührt.
Verletzt der Auftraggeber diese vertragliche Informationspflicht schuldhaft und entsteht INSIRIMA dadurch ein Schaden, bleiben Schadenersatzansprüche von INSIRIMA unberührt.
7.8 Mit Abschluss des jeweiligen Projektes ist INSIRIMA berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zur Firmen-Cloud bzw. Projektplattform zu beenden und die dort für den projektbezogenen Datenaustausch bereitgestellten Daten nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und der internen Löschfristen zu entfernen.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die von ihm weiterhin benötigten Daten und Dokumente rechtzeitig vor Beendigung des Zugangs in seine eigenen Systeme zu übernehmen.
INSIRIMA ist darüber hinaus berechtigt, den Zugang zur Firmen-Cloud bzw. Projektplattform bei Zahlungsverzug oder bei einer erheblichen Verletzung der vereinbarten Nutzungs- oder Sicherheitsbestimmungen vorübergehend zu sperren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz ordnungsgemäß zu verwalten und sicherzustellen, dass für den projektbezogenen Datenaustausch ausreichender Speicherplatz zur Verfügung steht.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 INSIRIMA ist berechtigt und verpflichtet, Mängel oder Unrichtigkeiten ihrer Leistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zu beheben. Der/die AuftraggeberIn hat INSIRIMA festgestellte Mängel möglichst unverzüglich mitzuteilen und eine angemessene Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung.
8.3 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des/der AuftraggeberIn, auf nachträglichen Änderungen durch den/die AuftraggeberIn oder Dritte oder auf einer Verwendung der Leistung außerhalb des vereinbarten Zwecks beruht.
9. HAFTUNG / SCHADENERSATZ
9.1 INSIRIMA haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung. Sofern es sich um eine reine Beratungsleistung handelt, beschreibt INSIRIMA auch die entscheidenden Faktoren, die bei der Umsetzung von Empfehlungen zu berücksichtigen sind. Dem/der AuftraggeberIn werden Handlungsoptionen samt den wichtigsten daran geknüpften Bedingungen und Folgen erläutert.
9.2 Die Beratung kann nur auf Basis der vom/von der AuftraggeberIn übermittelten Informationen erfolgen. INSIRIMA schließt die Haftung für Beratungsergebnisse aus, die aufgrund unrichtiger, vorenthaltener oder nicht übermittelter Informationen unrichtig, unvollständig oder fehlerhaft sind. Der Haftungsausschluss bezieht sich insbesondere auf strafrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und finanzielle Folgen der Umsetzung von Beratungsergebnissen.
9.3 Beratung ist eine wichtige Unterstützung, jedoch kein Ersatz für eigenes Entscheiden und Handeln des/der AuftraggeberIn. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt nach Abschluss eines Projektes oder eines Beratungsgespräches die Umsetzung in der Verantwortung des/der AuftraggeberIn. Die dafür erforderlichen Entscheidungen und Anordnungen sind im eigenen Verantwortungsbereich zu treffen. INSIRIMA übernimmt keine Haftung für Folgen von Handlungen oder Unterlassungen des/der AuftraggeberIn.
9.4 INSIRIMA haftet nicht für die vollständige Erfüllung des Vertrages, wenn dieser aus den in Punkt 13 „Beendigung des Vertrags“ angeführten Gründen vorzeitig beendet wird.
9.5 INSIRIMA haftet dem/der AuftraggeberIn für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens, somit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von INSIRIMA beigezogene Dritte zurückgehen.
9.6 Schadenersatzansprüche des/der AuftraggeberIn können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
9.7 Der/die AuftraggeberIn hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von INSIRIMA zurückzuführen ist.
9.8 INSIRIMA haftet für mit Kenntnis des/der AuftraggeberIn im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte nur bei einem Auswahlverschulden. Sofern INSIRIMA die vereinbarte Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt INSIRIMA diese Ansprüche an den/die AuftraggeberIn ab. Der/die AuftraggeberIn wird sich in diesem Fall an diese Dritten halten.
9.9 INSIRIMA haftet ausschließlich gegenüber dem/der AuftraggeberIn und nicht gegenüber Dritten. Der/die AuftraggeberIn ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund seines/ihres Zutuns mit Leistungen von INSIRIMA in Berührung kommen oder Zugang zu diesen erhalten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.10 INSIRIMA leistet keinen Ersatz für Aufwendungen oder Schäden des/der AuftraggeberIn, die infolge einer sachlich gerechtfertigten Absage oder Verschiebung einer Leistung entstehen, insbesondere für Reise-, Unterkunfts- oder vergleichbare Kosten.
9.11 Die Aufrechnung von Forderungen des/der AuftraggeberIn mit Forderungen von INSIRIMA ist ausgeschlossen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch für konnexe Gegenforderungen.
10. GEHEIMHALTUNG / DATENSCHUTZ
10.1 INSIRIMA verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sämtliche Informationen über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der AuftraggeberIn.
10.2 Weiters verpflichtet sich INSIRIMA, über den gesamten Inhalt der erbrachten Leistungen sowie über sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werden, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch für personenbezogene Daten von KundInnen, MitarbeiterInnen oder sonstigen dem/der AuftraggeberIn zuzurechnenden Personen.
10.3 INSIRIMA ist gegenüber MitarbeiterInnen, ExpertInnen, KooperationspartnerInnen und sonstigen zur Leistungserbringung beigezogenen Dritten insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als deren Einbindung zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. INSIRIMA verpflichtet diese Personen in entsprechendem Umfang zur Verschwiegenheit.
10.4 Die Verschwiegenheitspflicht besteht zeitlich unbegrenzt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Ausgenommen sind Fälle, in denen INSIRIMA aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist.
10.5 INSIRIMA ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Der/die AuftraggeberIn gewährleistet, dass die Übermittlung und Verarbeitung der an INSIRIMA zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten rechtmäßig erfolgt und die erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
10.6 Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich, die von INSIRIMA erstellten Beratungs-, Projekt- und sonstigen Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur intern an jene Personen weiterzugeben, die unmittelbar mit dem jeweiligen Projekt oder dessen Umsetzung befasst sind. Eine externe Weitergabe oder Verwendung von durch INSIRIMA erstellten Projektunterlagen, auch auszugsweise, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von INSIRIMA zulässig, soweit nicht im jeweiligen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
10.7 INSIRIMA ist berechtigt, Teile eines Projektergebnisses zu veröffentlichen, sofern dadurch weder die Identität des/der AuftraggeberIn bekannt wird noch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen offengelegt werden. INSIRIMA wird den/die AuftraggeberIn darüber in der Regel vorab informieren und das Vorhaben mit ihm/ihr abstimmen.
11. HONORAR
11.1 Nach Vollendung der vereinbarten Dienstleistung oder des vereinbarten Werkes erhält der/die AuftraggeberIn eine Honorarnote gemäß der zwischen dem/der AuftraggeberIn und INSIRIMA getroffenen Vereinbarung. INSIRIMA ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit dem Datum der Rechnungslegung durch INSIRIMA fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
11.2 INSIRIMA stellt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen aus.
11.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reise-, Nächtigungs- und Aufenthaltskosten sowie sonstige im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehende Auslagen sind gegen Rechnungslegung von INSIRIMA vom/von der AuftraggeberIn zusätzlich zu ersetzen.
11.4 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des/der AuftraggeberIn liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch INSIRIMA, so behält INSIRIMA den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.
Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl zu leisten, die für die gesamte vereinbarte Leistung zu erwarten gewesen wäre, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden mit 20 Prozent des Honorars für jene Leistungen pauschaliert, die INSIRIMA bis zum Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat.
11.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist INSIRIMA von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche bleibt davon unberührt. Unvollständige oder nicht fristgerecht geleistete Zahlungen berechtigen INSIRIMA zum Rücktritt von den mit dem/der AuftraggeberIn abgeschlossenen Verträgen.
11.6 Der/die AuftraggeberIn nimmt zur Kenntnis, dass eine von INSIRIMA vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich ist und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag anzusehen ist.
11.7 Eine dem/der AuftraggeberIn übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt und anerkannt, wenn und soweit der/die AuftraggeberIn nicht binnen vier Wochen nach Erhalt der Honorarnote schriftlich widerspricht. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Widerspruchs bei INSIRIMA.
12. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSLEGUNG
12.1 INSIRIMA ist berechtigt, dem/der AuftraggeberIn Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die AuftraggeberIn erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch INSIRIMA ausdrücklich einverstanden.
13. BEENDIGUNG DES VERTRAGS
13.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des jeweiligen Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung oder mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer, beispielsweise bei längerfristigen oder mehreren laufenden Projekten.
13.2 Ungeachtet dessen kann der Vertrag von jeder Vertragspartei jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,
- wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt,
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Leistungsverzug gerät,
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei bestehen, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, und diese auf Verlangen von INSIRIMA weder eine Vorauszahlung leistet noch vor Leistungserbringung eine geeignete Sicherheit stellt, sofern INSIRIMA die schlechten Vermögensverhältnisse bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13.3 Tritt der/die AuftraggeberIn aus einem in seiner/ihrer Sphäre liegenden, auch wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder kündigt den Auftrag aus einem solchen Grund, oder beendet INSIRIMA den Auftrag aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des/der AuftraggeberIn liegt, schuldet der/die AuftraggeberIn dennoch das vereinbarte volle Entgelt. Die Anrechnung nach § 1168 Abs. 1 ABGB wird ausgeschlossen. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
14. SCHLUSSBESTIMMUNG
14.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu machen. Änderungen von für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich bekannt zu geben.
14.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bedürfen zumindest der Textform. E-Mail ist ausreichend, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine strengere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Auftrag gehen diesen AGB vor.
14.3 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen INSIRIMA und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts anzuwenden. Erfüllungsort ist, soweit nicht aufgrund der Art der vereinbarten Leistung ein anderer Leistungsort vorgesehen ist, der Sitz der INSIRIMA GmbH.Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Sitz der INSIRIMA GmbH vereinbart.
14.4 Die Vertragsparteien werden bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zunächst versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Kann innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung erzielt werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu prüfen, ob der Konflikt im Rahmen einer Mediation durch eine in der Liste des Bundesministeriums für Justiz eingetragene Mediatorin bzw. einen eingetragenen Mediator mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation beigelegt werden kann. Kommt innerhalb von 14 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung einer Vertragspartei keine Einigung über die Durchführung der Mediation oder die Person der Mediatorin bzw. des Mediators zustande oder wird eine begonnene Mediation von einer Vertragspartei oder der Mediatorin bzw. dem Mediator für beendet erklärt, steht der Rechtsweg offen.
14.5 Das Recht jeder Vertragspartei, zur Wahrung von Fristen, zur Sicherung von Ansprüchen oder in sonstigen dringenden Fällen gerichtliche oder behördliche Maßnahmen einzuleiten, bleibt von der in Punkt 14.4 vorgesehenen außergerichtlichen Konfliktlösung unberührt.
14.6 Die Kosten einer gemeinsam vereinbarten Mediation tragen die Vertragsparteien, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, zu gleichen Teilen. Die Kosten eigener Rechtsberatung trägt jede Vertragspartei selbst. Die Geltendmachung von Kosten im Rahmen eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Besondere AGB für Seminar- & Ausbildungsdienstleistungen
1. Buchung und Vertragsabschluss
1.1 Die Anmeldung zu einer Veranstaltung kann über die von INSIRIMA vorgesehenen Buchungswege erfolgen. Die Anmeldung stellt ein verbindliches Angebot des Auftraggebers auf Abschluss eines Vertrages dar.
1.2 Der Vertrag kommt mit der Buchungs- bzw. Auftragsbestätigung durch INSIRIMA zustande. INSIRIMA ist berechtigt, Anmeldungen insbesondere bei Erreichen der maximalen Teilnehmerzahl oder bei Vorliegen sonstiger sachlicher Gründe abzulehnen.
1.3 Soweit für die Teilnahme an einer Veranstaltung bestimmte persönliche, fachliche oder gesetzliche Voraussetzungen vorgesehen sind, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass diese von den angemeldeten Teilnehmern erfüllt werden.
2. Rechnung und Zahlungen
2.1 Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich elektronisch an die vom Auftraggeber bekannt gegebene Rechnungsadresse.
2.2 Das vereinbarte Teilnahmeentgelt ist, sofern im Angebot, in der Buchungsbestätigung oder auf der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist, spätestens vor Beginn der Veranstaltung vollständig zu entrichten.
2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, bei denen die reguläre Zahlungsfrist nicht eingehalten werden kann, ist das Teilnahmeentgelt unmittelbar nach Erhalt der Rechnung fällig.
2.4 Die Berechtigung zur Teilnahme kann von der vollständigen Bezahlung des fälligen Teilnahmeentgelts abhängig gemacht werden.
3. STORNIERUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
3.1 Stornierungen sind INSIRIMA zumindest in Textform, insbesondere per E-Mail, mitzuteilen.
3.2 Eine kostenfreie Stornierung ist bis einschließlich 14 Kalendertage vor dem ersten Veranstaltungstag möglich.
3.3 Bei einer Stornierung innerhalb von weniger als 14 Kalendertagen vor dem ersten Veranstaltungstag werden 50 % des vereinbarten Teilnahmeentgelts als Stornogebühr verrechnet.
3.4 Bei Nichterscheinen ohne vorherige Stornierung oder bei Abbruch der Teilnahme nach Beginn der Veranstaltung ist das vereinbarte Teilnahmeentgelt in voller Höhe zu entrichten.
3.5 Anstelle des ursprünglich angemeldeten Teilnehmers kann nach vorheriger Mitteilung an INSIRIMA eine geeignete Ersatzperson teilnehmen, sofern diese die für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Stornokosten.
3.6 Zwingende gesetzliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben von diesen Stornobedingungen unberührt.
4. SICHERHEIT
4.1 Die Teilnehmer sind verpflichtet, die am jeweiligen Veranstaltungsort geltenden Sicherheits-, Haus- und Benutzungsbestimmungen einzuhalten und mit Einrichtungen, Ausrüstung und sonstigen zur Verfügung gestellten Gegenständen sachgerecht und sorgfältig umzugehen. Schäden, die ein Teilnehmer schuldhaft verursacht, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
4.2 Bei Veranstaltungen, in deren Rahmen Waffen, sicherheitsrelevante Ausrüstung oder sonstige Gegenstände mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verwendet werden, sind sämtliche Sicherheitsanweisungen der Instruktoren strikt einzuhalten. Ein Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen oder ein unsachgemäßer Umgang kann zum sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme führen.
4.3 Den sicherheitsrelevanten Anweisungen der von INSIRIMA eingesetzten Trainer und Instruktoren ist während der gesamten Veranstaltung Folge zu leisten. INSIRIMA ist berechtigt, Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn deren Verhalten eine konkrete Gefahr für sie selbst, andere Personen oder Sachen darstellt oder trotz Aufforderung wesentliche Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden. Erfolgt der Ausschluss aus einem vom Teilnehmer schuldhaft gesetzten Grund, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmeentgelts.
4.4 Jeder Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, vor Beginn der Veranstaltung zu beurteilen, ob er die für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen körperlichen und sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Bestehen Einschränkungen, die eine sichere Teilnahme beeinträchtigen können, ist INSIRIMA bzw. der verantwortliche Trainer vor Beginn der betreffenden Übung in dem für die sichere Durchführung erforderlichen Umfang darauf hinzuweisen.
INSIRIMA ist berechtigt, einen Teilnehmer von einzelnen Übungen oder von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn aufgrund konkreter Umstände eine sichere Teilnahme nicht gewährleistet erscheint.
4.5 INSIRIMA haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur für Schäden, die von INSIRIMA oder von Personen, für deren Verhalten INSIRIMA einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie reine Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von persönlichen Gegenständen, die Teilnehmer zu einer Veranstaltung mitbringen, übernimmt INSIRIMA keine Haftung, sofern der Schaden nicht von INSIRIMA oder von Personen, für deren Verhalten INSIRIMA einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Gegenüber Unternehmern obliegt der Nachweis eines Verschuldens von INSIRIMA dem Geschädigten.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden sowie in jenen Fällen, in denen eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Gegenüber Verbrauchern gelten die Haftungsbeschränkungen nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
4.6 Foto-, Video- und Tonaufnahmen, die durch INSIRIMA oder im Auftrag von INSIRIMA während einer Veranstaltung erstellt werden, dürfen von INSIRIMA im Rahmen der jeweils bestehenden urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte verwendet werden. Rechte abgebildeter oder aufgenommener Personen sowie die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Das Anfertigen sowie insbesondere die Veröffentlichung, Weitergabe oder sonstige Verbreitung von Foto-, Video- oder Tonaufnahmen durch Teilnehmer bedarf der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung von INSIRIMA, soweit dabei Ausbildungsinhalte, Übungen, Unterlagen, Trainer, andere Teilnehmer oder sonstige veranstaltungsbezogene Inhalte aufgenommen werden.
Verstöße gegen diese Bestimmung können zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Erfolgt der Ausschluss aufgrund eines vom Teilnehmer zu vertretenden Verstoßes, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kurskosten.
5. ÄNDERUNG DES PROGRAMMS / ABSAGE VON VERANSTALTUNGEN
5.1 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen sowie sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von INSIRIMA liegen und die Durchführung der Veranstaltung verhindern oder wesentlich erschweren, entbinden INSIRIMA für die Dauer dieser Umstände von der Leistungspflicht bzw. verlängern vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen entsprechend.
5.2 INSIRIMA behält sich aus sachlich gerechtfertigten organisatorischen Gründen Änderungen von Veranstaltungstagen, Beginn- und Endzeiten, Veranstaltungsorten sowie Änderungen des Veranstaltungsablaufs vor. Die Teilnehmer werden über wesentliche Änderungen so früh wie möglich informiert.
5.3 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung durch eine bestimmte Trainerin, einen bestimmten Trainer oder eine sonstige bestimmte Person. INSIRIMA ist berechtigt, eingesetzte Trainer oder Vortragende durch entsprechend qualifizierte Personen zu ersetzen.
Ein solcher Wechsel berechtigt nicht zur Minderung des vereinbarten Entgelts oder zum Rücktritt vom Vertrag, sofern die vereinbarte Veranstaltungsleistung dadurch inhaltlich und qualitativ im Wesentlichen erhalten bleibt.
5.4 INSIRIMA ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen eine als Präsenzveranstaltung vorgesehene Veranstaltung auf einen anderen Termin oder an einen anderen geeigneten Veranstaltungsort zu verlegen.
Soweit Inhalt, Lernziele und Qualität der vereinbarten Leistung dadurch im Wesentlichen erhalten bleiben, kann INSIRIMA eine Präsenzveranstaltung aus sachlich gerechtfertigten Gründen auch ganz oder teilweise in einem geeigneten Online- oder Hybridformat durchführen.
Eine derartige Änderung begründet, soweit sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist, keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung des vereinbarten Entgelts.
5.5 Der Auftraggeber bzw. Teilnehmer hat Anreise, Unterkunft und sonstige mit seiner Teilnahme verbundene Aufwendungen grundsätzlich auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zu organisieren.
5.6 Soweit gesetzlich zulässig, besteht bei einer Verschiebung, Änderung oder Absage einer Veranstaltung kein Anspruch auf Ersatz von Reise-, Aufenthalts-, Verdienstentgangs- oder sonstigen mittelbaren Aufwendungen und Schäden.
5.7 Wird eine Veranstaltung von INSIRIMA endgültig abgesagt und keine Ersatzveranstaltung angeboten, werden bereits bezahlte Teilnahmeentgelte vollständig zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich über denselben Zahlungsweg bzw. auf ein vom Auftraggeber bekannt gegebenes Konto. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nur, soweit diese nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden können.
6. MINDESTTEILNEHMERANZAHL
6.1 Ist für eine Veranstaltung eine Mindestteilnehmerzahl vorgesehen, findet diese nur statt, wenn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss eine ausreichende Anzahl an verbindlichen Anmeldungen vorliegt. Wird die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Veranstaltung deshalb von INSIRIMA abgesagt, werden bereits entrichtete Teilnahmeentgelte zurückerstattet.
6.2 Kann der Auftraggeber bzw. ein von ihm angemeldeter Teilnehmer aus einem Umstand, der seiner Sphäre zuzurechnen ist, an der Veranstaltung nicht teilnehmen oder wird das Vertragsverhältnis aus einem solchen Grund beendet, bleibt der Anspruch von INSIRIMA auf das vereinbarte Entgelt aufrecht. Die Anrechnung nach § 1168 Abs. 1 ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Bestimmungen über eine rechtzeitige Stornierung gemäß Punkt 3 bleiben davon unberührt.
6.3 Soweit gesetzlich zulässig, besteht bei einer Absage der Veranstaltung wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl über die Rückerstattung bereits geleisteter Teilnahmeentgelte hinaus kein Anspruch auf Ersatz von Reise-, Aufenthalts-, Verdienstentgangs- oder sonstigen Aufwendungen oder Schäden.
