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AGB

  1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1       Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der INSIRIMA GmbH (in der Folge INSIRIMA) und dem/der AuftraggeberIn gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich bei der Kontrahierung mit Unternehmen (B2B) und ausdrücklich nicht für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern.

 

1.2       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

1.3       Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers / der Auftraggeberin sind ungültig, es sei denn, diese werden von INSIRIMA ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

1.4 Bei Widersprüchen ist im Zweifel davon auszugehen, dass die jeweils für INSIRIMA vorteilhafteste Regelung Anwendung findet. 

 

1.5 Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich sicherzustellen, dass diese AGB auch von weiteren ihm zurechenbaren Teilnehmern der jeweils beauftragten Dienstleistung, Ausbildungs- und Trainingsveranstaltung sowie Forschungsprojektes eingehalten werden. Generell garantiert der/die AuftraggeberIn die Einhaltung dieser AGB durch alle dem/der AuftraggeberIn zurechenbaren Teilnehmern.

 

1.6       Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

   2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1       Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt. Jede Kundenanfrage, die über den bei Vertragsabschluss in der Leistungsvereinbarung festgelegten Umfang hinausgeht, ist Gegenstand einer neuen Leistungsvereinbarung.

 

2.2       INSIRIMA ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch INSIRIMA selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der AuftraggeberIn.

 

2.3       Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich INSIRIMA zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die AuftraggeberIn wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch INSIRIMA anbietet.

 

   3. Aufklärungspflicht des/der AuftraggebersIn / Vollständigkeitserklärung

3.1       Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

 

3.2       Der/die AuftraggeberIn wird INSIRIMA auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

 

3.3       Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass INSIRIMA auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von INSIRIMA bekannt werden.

 

3.4       Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass seine/ihre MitarbeiterInnen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von INSIRIMA von dieser informiert werden.

 

    4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1       Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

 

4.2       Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und MitarbeiterInnen von INSIRIMA zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der AuftraggebersIn auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

   5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1       INSIRIMA verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer MitarbeiterInnen und gegebenenfalls auch die beauftragten Dritte dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der AuftraggeberIn Bericht zu erstatten.

 

5.2       Den Schlussbericht erhält der/die AuftraggeberIn in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. 

 

5.3       INSIRIMA ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

 

   6. Schutz des geistigen Eigentums 

6.1       Die Urheberrechte an den von der INSIRIMA und ihren MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Texte, Dokumentvorlagen, Grafiken, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Kursunterlagen, Ausbildungs-, Lehr-, Seminar- und Trainingsunterlagen, E-Learnings, Ausbildungskonzepte und -programme, Bild- und Tondokumente, Drucksorten, Lernunterlagen, etc.), sowohl in analoger körperlicher als auch in digitalisierter Form, verbleiben im Eigentum der INSIRIMA.

Sie dürfen vom/von der AuftraggeberIn während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die AuftraggeberIn ist insofern nicht berechtigt, das Werk oder die Werke ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von INSIRIMA zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. 

Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von INSIRIMA – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Inhalte des jeweiligen Werkes – gegenüber Dritten.

 

6.2       Der Verstoß des/der AuftraggebersIn gegen diese Bestimmungen berechtigt INSIRIMA zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. Die INSIRIMA hat als Auftragnehmer in diesem Fall auch Anspruch auf das volle vereinbarte Entgelt. Die Anrechnung nach § 1168 Abs 1 ABGB wird ausgeschlossen.

 

   7. Gewährleistung

7.1       INSIRIMA ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den/die AuftraggeberIn hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

 

7.2       Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

    8. Haftung / Schadenersatz

8.1 INSIRIMA haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung. Sofern es sich um reine Beratungsleistung handelt, beschreibt INSIRIMA auch die entscheidenden Faktoren, die bei der Umsetzung von Empfehlungen zu berücksichtigen sind. Dem Klienten werden Handlungsoptionen samt den wichtigsten daran geknüpften Bedingungen und Folgen erläutert.

8.2 Die Beratung kann nur auf Basis der vom/von der AuftraggeberIn übermittelten Informationen erfolgen. INSIRIMA schließt die Haftung für Beratungsergebnisse aus, die aufgrund unrichtiger, vorenthaltener oder durch den Klienten nicht übermittelter Informationen unrichtig, unvollständig oder falsch sind. Der Haftungsausschluss bezieht sich insbesondere auf die strafrechtlichen, zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und finanziellen Folgen der Umsetzung von Beratungsergebnissen.

8.3 Beratung ist eine wichtige Unterstützung, jedoch kein Ersatz für eigenes Entscheiden und Handeln des/der AuftraggebersIn. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt nach dem Ende eines Projektes oder eines Beratungsgespräches die Umsetzung in den Händen des Klienten, und er muss auch die dafür erforderlichen Entscheidungen und Anordnungen in seinem Verantwortungsbereich treffen. INSIRIMA übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Folgen von Handlungen oder Unterlassungen des Klienten.

8.4 INSIRIMA haftet nicht für die vollständige Erfüllung des Vertrages, wenn dieser aus den im Pkt. 12 "Beendigung des Vertrags" angeführten Gründen vorzeitig beendet wird.

8.5       INSIRIMA haftet dem/der AuftraggeberIn für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Fallegroben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von INSIRIMA beigezogene Dritte zurückgehen. 

8.6       Schadenersatzansprüche des/der AufraggebersIn können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 

8.7       Der/die AuftraggeberIn hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von INSIRIMA zurückzuführen ist.

8.8       INSIRIMA haftet für mit Kenntnis des/der AuftraggebersIn im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte nur bei einem Auswahlverschulden. Sofern INSIRIMA das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt INSIRIMA diese Ansprüche an den/die AuftraggeberIn ab. Der/die AuftraggeberIn wird sich in diesem Fall an diese Dritten halten.

8.9 INSIRIMA haftet nur gegenüber seinem/ihrem AuftraggeberIn, nicht gegenüber Dritten. Der/die AuftraggeberIn ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des/der AuftraggebersIn mit Leistungen von INSIRIMA in Berührung geraten, auf diesen Umstand besonders hinzuweisen. 

8.10 INSIRIMA übernimmt keinen Ersatz für Aufwendungen oder Schäden, die durch eine sachlich gerechtfertigte Absage oder Verschiebung einer Leistung entstanden sind (Reisekosten, Unterkunft, etc.). 

8.11 Die Aufrechnung von Forderungen des/der AuftraggebersIn mit solchen von INSIRIMA ist ausgeschlossen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch für konnexe Gegenforderungen.

 

    9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1       INSIRIMA verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der AuftraggebersIn erhält.

9.2       Weiters verpflichtet sich INSIRIMA, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von KlientInnen des/der AuftraggebersIn, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3       INSIRIMA ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und StellvertreterInnen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4       Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5       INSIRIMA ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu erfassen, zu verarbeiten und zu speichern. Der/die AuftraggeberIn leistet INSIRIMA Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, vor Auftragserteilung getroffen worden sind.

 

9.5 Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich, die von INSIRIMA erstellten Beratungsunterlagen als Geschäftsgeheimnisse von INSIRIMA zu schützen, nur intern und nur an die mit dem Projekt unmittelbar befassten Personen weiterzugeben. Eine externe Weitergabe oder Verwendung von Projektunterlagen, die von INSIRIMA erstellt wurden, darf - auch auszugsweise - nur mit schriftlicher Zustimmung von INSIRIMA erfolgen.

 

9.6 Die teilweise Publikation eines Projektergebnisses durch INSIRIMA kann erfolgen, sofern die Identität des/der AuftraggebersIn dadurch nicht bekannt wird und damit keine Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen des/der AuftraggebersIn verbunden ist. In der Regel wird INSIRIMA den/die AuftraggeberIn hiervon im Voraus in Kenntnis setzen und das Vorhaben mit ihm/ihr abstimmen.

 

    10. Honorar

10.1     Nach Vollendung der vereinbarten Dienstleistung oder des vereinbarten Werkes erhält der/die AuftraggeberIn eine Honorarnote gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der AuftraggeberIn und INSIRIMA. INSIRIMA ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit dem Datum der Rechnungslegung durch INSIRIMA fällig.

10.2     INSIRIMA wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3     Anfallende Barauslagen, Spesen, Reise-,  Nächtigungs- und Aufenthaltskosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von INSIRIMA vom/von der AuftraggeberIn zusätzlich zu ersetzen.

10.4     Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der AuftraggebersIn liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch INSIRIMA, so behält INSIRIMA den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 20 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die INSIRIMA bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 

 

10.5     Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist INSIRIMA von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. Unvollständige oder nicht fristgerecht geleistete Zahlungen einer Rechnung berechtigen INSIRIMA von allen mit dem/der AuftraggeberIn abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten. 

10.6 Der/die AuftraggeberIn nimmt zur Kenntnis, dass eine von INSIRIMA vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist. 

10.7 Eine dem/der AuftraggeberIn übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt und konstitutiv anerkannt, wenn und soweit der/die AuftraggeberIn nicht binnen vier Wochen (maßgeblich ist das Eingangsdatum bei INSIRIMA) nach dme Erhalt der Honorarnote schriftlich widerspricht.

 

    11. Elektronische Rechnungslegung

11.1     INSIRIMA ist berechtigt, dem/der AuftraggeberIn Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die AuftraggeberIn erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch INSIRIMA ausdrücklich einverstanden.

 

    12. Beendigung des Vertrags

12.1     Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung oder mit der vertraglich festgelegten Dauer (z:B. bei mehreren laufenden Projekten).

12.2     Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder 

  • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Leistungsverzug gerät, oder

  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren von INSIRIMA weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung INSIRIMA eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

12. 3 Wenn der/die AuftraggeberIn aus einem in seiner/ihrer Sphäre liegenden (auch wichtigen) Grund vom Vertrag zurücktritt, den Beratungsauftrag aus diesem Grund kündigt oder INSIRIMA den Beratungsauftrag aus wichtigen Gründen in der Sphäre des/der AuftraggebersIn kündigt, schuldet der/die AuftraggeberIn dennoch das vereinbarte volle Entgelt. Die Anrechnung nach § 1168 Abs 1 ABGB wird ausgeschlossen. Der Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

 

    13. Schlussbestimmungen

13.1     Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

13.2     Änderungen jedes Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung INSIRIMA. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmenssitz von INSIRIMA zuständig. 

 

13.4 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene MediatorInnen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsmediatorenInnen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

 

13.5 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Zuständig ist das Gericht am Unternehmenssitz von INSIRIMA.

13.6 Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene RechtsberaterInnen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

 

BESONDERE AGB FÜR SEMINAR- & AUSBILDUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Für Veranstaltungen, Seminare, Ausbildungskurse und dergleichen gelten neben den allgemeinen AGB folgende AGB:

  1. Buchung von Kursen​

1.1 Nach der Buchung ist die Anmeldung verbindlich.

   2. Rechnung/Zahlung

2.1 Etwa 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung schickt INSIRIMA die Lehrgangsrechnung per Email zu. Der Rechnungsbetrag muss vor Kursbeginn auf dem Konto INSIRIMA eingelangt sein.

   3. Storno

3.1 Eine kostenfreie Stornierung der Buchung/Anmeldung ist bis 14 Kalendertage vor dem ersten Kurstag möglich, danach wird eine 50% Stornogebühr in Rechnung gestellt.

   4. Sicherheit

4.1 Die Gelände- und Gebäudenutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Jede Nutzerin / jeder Nutzer trägt die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihr / ihm oder dem von ihr / ihm benutzten Gegenstand und Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss vereinbart wird. Die Vertragspartner erklären den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausbildung und dem Körpertraining entstehen, ausgenommen sind Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

4.2 Hantieren mit der Waffe: Jedes unsachgemäße Hantieren mit der Waffe im Zuge der Ausbildungstätigkeit führt zum sofortigem Abbruch der Ausbildung, ohne Rückerstattung der Kurskosten. Laden und Entladen nur mit der Laufmündung Richtung Kugelfang gerichtet. 

4.3 Den Anweisungen der InstruktorInnen sind während der gesamten Ausbildung immer Folge zu leisten, ein unangebrachtes Benehmen oder Handlungen, welche als Sicherheitsrisiko eingestuft werden, führen auch zum sofortigen Ausschluss aus der Ausbildung, ohne Kurskostenersatz.

4.4 Der/die AuftraggeberIn erklärt, dass sie/er sich in vollem körperlichen und geistigen gesunden Zustand befindet und bei Kursantritt keine gesundheitlichen Ausschlussgründe bestehen.

4.5 Der Haftungsausschluss wird mit der Seminaranmeldung allen Beteiligten gegenüber wirksam. Er gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch deliktischer Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. 

4.6 Erstellung von Fotos und Videos während der Ausbildung durch die INSIRIMA bleiben im Eigentum und Urheberrecht von INSIRIMA. Veröffentlichung von Fotos oder Videos durch die TeilnehmerInnen sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung von INSIRIMA erlaubt. INSIRIMA weist noch einmal darauf hin, dass alle Verstöße dagegen mit sofortigem Kursabbruch bei Zahlung der gesamten Kurskosten geahndet werden. 

    5. Änderung des Programms/Absage von Veranstaltungen

5.1 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen (einschließlich Pandemien) sowie sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von INSIRIMA liegen, entbinden diese von der Leistungspflicht bzw. verlängern vereinbarte Leistungspflichten und -termine um die Dauer solcher Umstände.

5.2 Aufgrund langfristiger Planungen kann sich INSIRIMA organisatorisch bedingte Änderungen des Veranstaltungsprogramms jederzeit vornehmen. INSIRIMA behält sich daher Änderungen von Kurstagen, Beginnzeiten, Veranstaltungsorten, Trainern sowie etwaige Absagen vor. Die Teilnehmer werden davon so früh wie möglich verständigt.

5.3 Der/die AuftraggeberIn hat keinen Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung, Ausbildung, Kurse und dergleichen (im Folgenden kurz: „Veranstaltung“) durch eine bestimmte Person. INSIRIMA behält sich das Recht vor, den Vortragenden jederzeit auszutauschen. Der/die AuftraggeberIn ist mit dieser Änderung der Leistungsausführung ausdrücklich einverstanden. Ein Rückersatz oder eine Minderung des vereinbarten Entgelts ist ausgeschlossen. Die Anrechnung nach § 1168 Abs 1 ABGB wird ausgeschlossen. 

5.4 INSIRIMA behält sich das Recht vor, innerhalb eines Jahres aus sachlich gerechtfertigten Gründen die physische Durchführung einer Veranstaltung mit körperlicher Anwesenheit vor Ort auf einen anderen Termin (Ersatztermin) bzw. Ort zu verschieben oder durch eine Ersatzveranstaltung ohne körperliche Anwesenheit (Videokonferenz, etc.) zu ersetzen. Der/die AuftraggeberIn ist damit einverstanden, dass diese Leistungen vollkommen gleichwertig sind. Bei einer Ersatzveranstaltung ohne körperliche Anwesenheit entfällt die physische Durchführung der Leistung endgültig und ist die Leistung durch INSIRIMA vollständig und vereinbarungsgemäß erbracht; sie wird nicht nachgeholt. Der/die AuftraggeberIn ist mit dieser Änderung der Leistungsausführung ausdrücklich einverstanden. Ein Rückersatz oder eine Verminderung des vereinbarten Entgelts ist ausgeschlossen. Die Anrechnung nach § 1168 Abs 1 ABGB wird ausgeschlossen. 

5.5. Der/die AuftraggeberIn hat die Anreise (Flug, etc.) und den Aufenthalt (Hotel, etc.) auf eigene Kosten so zu organisieren, dass eine Teilnahme an der Veranstaltung jedenfalls sichergestellt ist. 

5.6. Der/die AuftraggeberIn hat keinen Anspruch auf Ersatz für entstandene Aufwendungen und es können auch keine sonstige Ansprüche gegenüber INSIRIMA bei einer Absage oder einem Ausfall von Veranstaltungen abgeleitet werden. Dasselbe gilt für kurzfristige notwendige Termin- bzw. Stundenplanänderungen. 

5.7 Wird eine Veranstaltung abgesagt, erfolgt eine abzugsfreie Rückerstattung von bereits bezahlten Teilnahmegebühren. Die Rückerstattung erfolgt durch Überweisung auf ein vom/von der AuftraggeberIn schriftlich bekannt gegebenes Konto oder durch Ausstellung einer Gutschrift.

     6. Mindestteilnehmerzahl

6.1 Bei einer Veranstaltung mit einer Mindestteilnehmerzahl findet diese nur statt, wenn sich ausreichend Teilnehmer fristgerecht anmelden. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, erstattet INSIRIMA dem/der AuftraggeberIndas bereits entrichtete Entgelt zurück. 

6.2 Wenn der/die AuftraggeberIn eine Veranstaltung mit einer Mindestteilnehmerzahl aus einem in seiner Sphäre liegenden Grund nicht absolvieren kann oder das Vertragsverhältnis aus diesem Grund kündigt, schuldet er dennoch das vereinbarte volle Entgelt. Die Anrechnung nach § 1168 Abs 1 ABGB wird ausgeschlossen. Punkt 7.2 bleiben davon unberührt. 

6.3 Der/die AuftraggeberIn hat keinen Anspruch auf Ersatz für entstandene Aufwendungen und es können auch keine sonstige Ansprüche gegenüber INSIRIMA bei einer Absage oder einem Ausfall von Veranstaltungen abgeleitet werden.

 

    7. Kommunikation und Informationsaustausch 

7.1 Die Kommunikation auftragsrelevanter Informationen zwischen INSIRIMA und dem/der AuftraggeberIn erfolgt grundsätzlich über die INSIRIMA Firmen Cloud, in welche alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Daten und Dokumentationen hochzuladen sind. Die Verwendung dieses Tools ist aus Gründen des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen obligatorisch. Eine Abweichung von dieser Vorgehensweise ist in Ausnahmefällen auf Verlangen des/der AuftraggebersIn möglich, bedarf jedoch einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem/der AuftraggeberIn und der INSIRIMA. Wenn der auftragsrelevante Informationsaustausch nicht über die INSIRIMA Firmencloud erfolgt, ist die INSIRIMA für allfällige Schäden welche infolge von Negativereignissen betreffend die die Informationssicherheit und den Datenschutz auftragsrelevanter Daten eingetreten sind, nicht haftbar. 

7.5 Da die INSIRIMA Firmen Cloud  als Mittel zum sicheren Datenverkehr zwischen der INSIRIMA und ihren Auftraggebern eingerichtet ist und nicht die Funktion eines gemeinsamen Archivs hat, übernimmt INSIRIMA keine Garantie für die Verfügbarkeit der in der INSIRIMA Firmen Cloud vorübergehend gespeicherten Daten. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, sichert jeder Benützer die von ihm benötigten und in der INSIRIMA Firmen Cloud zeitlich befristet gespeicherten auftragsrelevanten Daten, jeweils in seinen eigenen Aufzeichnungen.

7.6 Der/die AuftraggeberIn ist verpflichtet, die von ihm/ihr in die INSIRIMA Firmen Cloud hochgeladenen Daten vor dem Upload-Vorgang mittels Viren-Scan Software zu überprüfen, um sicherzustellen, dass ausschließlich sichere (frei von Software-Viren) und geprüfte Dateien in die INSIRIMA Firmen Cloud hochgeladen werden. Die INSIRIMA behält sich das Recht zur fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses bei aufrechter Forderung des vereinbarten Honorars sowie die Einbringung von Schadenersatzforderungen vor, wenn es im Falle des Uploads von mit Softwareviren infizierten Dateien in die INSIRIMA Firmen Cloud zu einem Schadenseintritt kommt.

7.7 Die INSIRMA und ihr/ihre AuftraggeberIn verpflichten sich wechselseitig zur unverzüglichen Information für den Fall dass die firmeneigenen IT-Systeme (Hardware-, Software- und Cloudinfrastruktur) durch einen Cyberangriff kompromittiert wurden. Diese beidseitige Informationspflicht, hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Kenntnis des erfolgten Cyberangriffes seitens der betroffenen Partei stets dann zu erfolgen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Daten der Vertragsparteien beschädigt wurden oder der Geheimhaltung unterliegende Informationen kompromittiert wurden. Eine Unterlassung der Informationspflicht oder eine verspätete Meldung bezüglich eines schädigenden Cyberangriffes durch den/die AuftraggeberIn begründet Schadensersatzforderungen auf Seiten der INSIRIMA. 

7.8 Mit Beendigung eines Projektes bzw mit Ablauf der Zahlungsfrist für die ausgestellte Honorarnote wird der Zugang zur INSIRIMA Firmen Cloud gesperrt. Es obliegt dem/der AuftraggeberIn, bis dahin alle Daten, die er/sie für die Zukunft benötigt, in seine/ihre eigenen IT-Systeme zu übernehmen. Ebenso ist es Aufgabe des/der AuftraggebersIn, in dem zugewiesenen Cloud-Verzeichnis jeweils so viel Platz freizuhalten, dass der zugeordnete Speicherplatz ausreicht bzw. nicht überschritten wird.

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