RECHTLICH
ALGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen der INSIRIMA GmbH mit Unternehmen. Für Seminar-, Ausbildungs- und Trainingsleistungen gelten zusätzlich die am Ende dieser Seite angeführten besonderen Bedingungen.
1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN / GELTUNGSBEREICH
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der INSIRIMA GmbH (in der Folge „INSIRIMA“) und dem/der AuftraggeberIn gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich bei der Kontrahierung mit Unternehmen (B2B) und ausdrücklich nicht für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers / der Auftraggeberin sind ungültig, es sei denn, diese werden von INSIRIMA ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Bei Widersprüchen ist im Zweifel davon auszugehen, dass die jeweils für INSIRIMA vorteilhafteste Regelung Anwendung findet.
1.5 Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich sicherzustellen, dass diese AGB auch von weiteren ihm/ihr zurechenbaren TeilnehmerInnen der jeweils beauftragten Dienstleistung, Ausbildungs- und Trainingsveranstaltung sowie des Forschungsprojektes eingehalten werden. Generell garantiert der/die AuftraggeberIn die Einhaltung dieser AGB durch alle ihm/ihr zurechenbaren TeilnehmerInnen.
1.6 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt.
2. UMFANG DES BERATUNGSAUFTRAGES / STELLVERTRETUNG
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt. Jede Kundenanfrage, die über den bei Vertragsabschluss in der Leistungsvereinbarung festgelegten Umfang hinausgeht, ist Gegenstand einer neuen Leistungsvereinbarung.
2.2 INSIRIMA ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung dieser Dritten erfolgt ausschließlich durch INSIRIMA. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der AuftraggeberIn.
2.3 Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dessen Beendigung, ExpertInnen, KooperationspartnerInnen oder Partnerunternehmen, die dem/der AuftraggeberIn im Rahmen der Zusammenarbeit durch INSIRIMA vorgestellt oder zur Leistungserbringung eingesetzt wurden, nicht unter Umgehung von INSIRIMA unmittelbar mit Leistungen zu beauftragen, die Gegenstand des jeweiligen Projekts oder damit unmittelbar vergleichbar sind.
3. AUFKLÄRUNGSPFLICHT DES/DER AUFTRAGGEBERS/IN / VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG
3.1 Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes und dem zügigen Fortgang des Projektes förderliches Arbeiten ermöglichen.
3.2 Der/die AuftraggeberIn informiert INSIRIMA umfassend über bereits durchgeführte oder laufende Beratungen, Untersuchungen oder Projekte auch auf anderen Fachgebieten, soweit diese für die Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sein können.
3.3 Der/die AuftraggeberIn stellt INSIRIMA auch ohne gesonderte Aufforderung alle für die Erfüllung und Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und zeitgerecht zur Verfügung. Dies umfasst auch Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind und erst während der Tätigkeit von INSIRIMA bekannt werden.
3.4 Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass betroffene MitarbeiterInnen sowie eine gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung rechtzeitig über die Tätigkeit von INSIRIMA informiert werden, soweit dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist.
4. SICHERUNG DER UNABHÄNGIGKEIT
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität und zu einem fairen, vertrauensvollen Umgang im Rahmen der Zusammenarbeit.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Unabhängigkeit der von INSIRIMA eingesetzten MitarbeiterInnen, ExpertInnen und beauftragten Dritten zu wahren. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der AuftraggeberIn zur direkten Anstellung oder zur unmittelbaren Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. BERICHTERSTATTUNG / BERICHTSPFLICHT
5.1 INSIRIMA informiert den/die AuftraggeberIn entsprechend dem Projektfortschritt über die erbrachten Leistungen. Dies umfasst auch Leistungen von MitarbeiterInnen, ExpertInnen und von INSIRIMA beauftragten Dritten, soweit diese für den jeweiligen Auftrag relevant sind.
5.2 Sofern ein Schlussbericht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist, wird dieser dem/der AuftraggeberIn innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Auftrages übermittelt. Diese beträgt abhängig von Art und Umfang des Auftrages in der Regel zwei bis vier Wochen.
5.3 INSIRIMA erbringt die vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Sofern im jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, ist INSIRIMA weder an einen bestimmten Arbeitsort noch an bestimmte Arbeitszeiten gebunden.
6. SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
6.1 Sämtliche Rechte an den von INSIRIMA, ihren MitarbeiterInnen, ExpertInnen oder beauftragten Dritten im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Unterlagen und Werken, insbesondere an Angeboten, Berichten, Texten, Dokumentvorlagen, Grafiken, Analysen, Gutachten, Organisationsplänen, Programmen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen, Kursunterlagen, Ausbildungs-, Lehr-, Seminar- und Trainingsunterlagen, E-Learnings, Ausbildungskonzepten und -programmen, Bild- und Tondokumenten, Drucksorten und Lernunterlagen, verbleiben bei INSIRIMA bzw. den jeweiligen RechteinhaberInnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Der/die AuftraggeberIn erhält das Recht, diese Unterlagen ausschließlich für die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Zwecke zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Verwertung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von INSIRIMA zulässig.
6.3 Eine unberechtigte Vervielfältigung, Weitergabe oder sonstige Nutzung begründet keine Haftung von INSIRIMA gegenüber Dritten, insbesondere nicht für die Richtigkeit oder Eignung der Inhalte bei einer vom ursprünglichen Vertragszweck abweichenden Verwendung.
6.4 Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt INSIRIMA zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz. Bei einem wesentlichen Verstoß ist INSIRIMA außerdem berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 INSIRIMA ist berechtigt und verpflichtet, Mängel oder Unrichtigkeiten ihrer Leistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zu beheben. Der/die AuftraggeberIn hat INSIRIMA festgestellte Mängel möglichst unverzüglich mitzuteilen und eine angemessene Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung.
7.3 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen des/der AuftraggeberIn, auf nachträglichen Änderungen durch den/die AuftraggeberIn oder Dritte oder auf einer Verwendung der Leistung außerhalb des vereinbarten Zwecks beruht.
8. HAFTUNG / SCHADENERSATZ
8.1 INSIRIMA haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung. Sofern es sich um eine reine Beratungsleistung handelt, beschreibt INSIRIMA auch die entscheidenden Faktoren, die bei der Umsetzung von Empfehlungen zu berücksichtigen sind. Dem/der AuftraggeberIn werden Handlungsoptionen samt den wichtigsten daran geknüpften Bedingungen und Folgen erläutert.
8.2 Die Beratung kann nur auf Basis der vom/von der AuftraggeberIn übermittelten Informationen erfolgen. INSIRIMA schließt die Haftung für Beratungsergebnisse aus, die aufgrund unrichtiger, vorenthaltener oder nicht übermittelter Informationen unrichtig, unvollständig oder fehlerhaft sind. Der Haftungsausschluss bezieht sich insbesondere auf strafrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und finanzielle Folgen der Umsetzung von Beratungsergebnissen.
8.3 Beratung ist eine wichtige Unterstützung, jedoch kein Ersatz für eigenes Entscheiden und Handeln des/der AuftraggeberIn. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt nach Abschluss eines Projektes oder eines Beratungsgespräches die Umsetzung in der Verantwortung des/der AuftraggeberIn. Die dafür erforderlichen Entscheidungen und Anordnungen sind im eigenen Verantwortungsbereich zu treffen. INSIRIMA übernimmt keine Haftung für Folgen von Handlungen oder Unterlassungen des/der AuftraggeberIn.
8.4 INSIRIMA haftet nicht für die vollständige Erfüllung des Vertrages, wenn dieser aus den in Punkt 12 „Beendigung des Vertrags“ angeführten Gründen vorzeitig beendet wird.
8.5 INSIRIMA haftet dem/der AuftraggeberIn für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens, somit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von INSIRIMA beigezogene Dritte zurückgehen.
8.6 Schadenersatzansprüche des/der AuftraggeberIn können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.7 Der/die AuftraggeberIn hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von INSIRIMA zurückzuführen ist.
8.8 INSIRIMA haftet für mit Kenntnis des/der AuftraggeberIn im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte nur bei einem Auswahlverschulden. Sofern INSIRIMA die vereinbarte Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt INSIRIMA diese Ansprüche an den/die AuftraggeberIn ab. Der/die AuftraggeberIn wird sich in diesem Fall an diese Dritten halten.
8.9 INSIRIMA haftet ausschließlich gegenüber dem/der AuftraggeberIn und nicht gegenüber Dritten. Der/die AuftraggeberIn ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund seines/ihres Zutuns mit Leistungen von INSIRIMA in Berührung kommen oder Zugang zu diesen erhalten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
8.10 INSIRIMA leistet keinen Ersatz für Aufwendungen oder Schäden des/der AuftraggeberIn, die infolge einer sachlich gerechtfertigten Absage oder Verschiebung einer Leistung entstehen, insbesondere für Reise-, Unterkunfts- oder vergleichbare Kosten.
8.11 Die Aufrechnung von Forderungen des/der AuftraggeberIn mit Forderungen von INSIRIMA ist ausgeschlossen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch für konnexe Gegenforderungen.
9. GEHEIMHALTUNG / DATENSCHUTZ
9.1 INSIRIMA verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sämtliche Informationen über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der AuftraggeberIn.
9.2 Weiters verpflichtet sich INSIRIMA, über den gesamten Inhalt der erbrachten Leistungen sowie über sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werden, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch für personenbezogene Daten von KundInnen, MitarbeiterInnen oder sonstigen dem/der AuftraggeberIn zuzurechnenden Personen.
9.3 INSIRIMA ist gegenüber MitarbeiterInnen, ExpertInnen, KooperationspartnerInnen und sonstigen zur Leistungserbringung beigezogenen Dritten insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als deren Einbindung zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. INSIRIMA verpflichtet diese Personen in entsprechendem Umfang zur Verschwiegenheit.
9.4 Die Verschwiegenheitspflicht besteht zeitlich unbegrenzt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Ausgenommen sind Fälle, in denen INSIRIMA aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist.
9.5 INSIRIMA ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Der/die AuftraggeberIn gewährleistet, dass die Übermittlung und Verarbeitung der an INSIRIMA zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten rechtmäßig erfolgt und die erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
9.6 Der/die AuftraggeberIn verpflichtet sich, die von INSIRIMA erstellten Beratungs-, Projekt- und sonstigen Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur intern an jene Personen weiterzugeben, die unmittelbar mit dem jeweiligen Projekt oder dessen Umsetzung befasst sind. Eine externe Weitergabe oder Verwendung von durch INSIRIMA erstellten Projektunterlagen, auch auszugsweise, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von INSIRIMA zulässig, soweit nicht im jeweiligen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.7 INSIRIMA ist berechtigt, Teile eines Projektergebnisses zu veröffentlichen, sofern dadurch weder die Identität des/der AuftraggeberIn bekannt wird noch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen offengelegt werden. INSIRIMA wird den/die AuftraggeberIn darüber in der Regel vorab informieren und das Vorhaben mit ihm/ihr abstimmen.
10. HONORAR
10.1 Nach Vollendung der vereinbarten Dienstleistung oder des vereinbarten Werkes erhält der/die AuftraggeberIn eine Honorarnote gemäß der zwischen dem/der AuftraggeberIn und INSIRIMA getroffenen Vereinbarung. INSIRIMA ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit dem Datum der Rechnungslegung durch INSIRIMA fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
10.2 INSIRIMA stellt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen aus.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reise-, Nächtigungs- und Aufenthaltskosten sowie sonstige im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehende Auslagen sind gegen Rechnungslegung von INSIRIMA vom/von der AuftraggeberIn zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des/der AuftraggeberIn liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch INSIRIMA, so behält INSIRIMA den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.
Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl zu leisten, die für die gesamte vereinbarte Leistung zu erwarten gewesen wäre, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden mit 20 Prozent des Honorars für jene Leistungen pauschaliert, die INSIRIMA bis zum Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist INSIRIMA von der Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche bleibt davon unberührt. Unvollständige oder nicht fristgerecht geleistete Zahlungen berechtigen INSIRIMA zum Rücktritt von den mit dem/der AuftraggeberIn abgeschlossenen Verträgen.
10.6 Der/die AuftraggeberIn nimmt zur Kenntnis, dass eine von INSIRIMA vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich ist und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag anzusehen ist.
10.7 Eine dem/der AuftraggeberIn übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt und anerkannt, wenn und soweit der/die AuftraggeberIn nicht binnen vier Wochen nach Erhalt der Honorarnote schriftlich widerspricht. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Widerspruchs bei INSIRIMA.
11. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSLEGUNG
11.1 INSIRIMA ist berechtigt, dem/der AuftraggeberIn Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die AuftraggeberIn erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch INSIRIMA ausdrücklich einverstanden.
12. BEENDIGUNG DES VERTRAGS
2.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des jeweiligen Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung oder mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer, beispielsweise bei längerfristigen oder mehreren laufenden Projekten.
12.2 Ungeachtet dessen kann der Vertrag von jeder Vertragspartei jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,
- wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt,
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Leistungsverzug gerät,
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei bestehen, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, und diese auf Verlangen von INSIRIMA weder eine Vorauszahlung leistet noch vor Leistungserbringung eine geeignete Sicherheit stellt, sofern INSIRIMA die schlechten Vermögensverhältnisse bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
12.3 Tritt der/die AuftraggeberIn aus einem in seiner/ihrer Sphäre liegenden, auch wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder kündigt den Auftrag aus einem solchen Grund, oder beendet INSIRIMA den Auftrag aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des/der AuftraggeberIn liegt, schuldet der/die AuftraggeberIn dennoch das vereinbarte volle Entgelt. Die Anrechnung nach § 1168 Abs. 1 ABGB wird ausgeschlossen. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
13. SCHLUSSBESTIMMUNG
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Zusammenhang mit dem Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, und verpflichten sich, allfällige Änderungen einander unverzüglich bekannt zu geben.
13.2 Änderungen eines Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf das Vertragsverhältnis ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anzuwenden. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von INSIRIMA. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Unternehmenssitz von INSIRIMA zuständig.
13.4 Für den Fall von Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, zur außergerichtlichen Beilegung des Konflikts eingetragene MediatorInnen gemäß ZivMediatG mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Bundesministeriums für Justiz beizuziehen. Sollte über die Auswahl der MediatorInnen oder über eine inhaltliche Lösung kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens einen Monat nach Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
13.5 Kommt eine Mediation nicht zustande oder wird diese abgebrochen, gilt für ein allfällig eingeleitetes Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Zuständig ist das Gericht am Unternehmenssitz von INSIRIMA.
13.6 Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation entstandenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene RechtsberaterInnen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.
